AGB
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigenVerträge über Abbruch-, Demontage-, Rückbau-, Beräumungs- und Entsorgungsleistungen, die zwischen der Breuer Handels- und Service GmbH (im Folgenden "Auftragnehmer") und dem jeweiligen Vertragspartner ("Auftraggeber") geschlossen werden.
1.2. Ergänzend zu diesen AGB gelten die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung fürBauleistungen, Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nicht explizit abweichend geregelt. Die VOB/B wird hiermit ausdrücklich Vertragsbestandteil.
1.3. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie werden nur dann Bestandteil desVertrages, wenn ihrer Geltung durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zu gestimmt wurde.
1.4. Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
a) Individuelle vertragliche Vereinbarungen,
b) Leistungsbeschreibung inklusive Kalkulationsgrundlagen,
c) Diese AGB,
d) Die VOB/B,
e) Die Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten (TVA).
2. Angebot
2.1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbarenErschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren können (zum Beispiel Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe wie Bitumanstrich, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen, Dachpappe, Asbest, Rabitzdecken oder Sauerkrautplatten)
2.2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich vor Beginn seiner Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse dieGrundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt werden, so wird der Aufwand nach tatsächlich angefallenen und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags von 30% berechnet.
2.3. Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf einen Monat vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlicher Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Das Angebot basiert auf der Lohn und Preisbasis zum Zeitpunkt der Abgabe. Treten im Anschluss daran Lohn-, Material oder Stoffkostenveränderungen ein, oder wird der Güternahverkehrstarif angehoben, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, über eine Anpassung des Preises zu verhandeln.
2.4. Der Auftraggeber hat alle behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Textziffer 3.3.5 ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke grundsätzlich keine Nebenleistungen darstellen.
3. Eigentumsübergang-Verwertung
3.1. Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über, vor allem Stoffe wie Metalle etc., außer es sind wie bei Punkt 2.1 Stoffe zustande gekommen, die in der Kalkulation nicht einkalkuliert waren und die dafür entstandenen Kosten vom Auftraggeber nicht bestätigt worden sind, so verbleiben diese Stoffe innerhalb des Grundstücks.
3.2. Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objekts oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde.
3.3. Werden nach Aufforderung zur Abgabe des Angebotes verwertbare Teile aus dem Objektentfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einerNichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder vom Auftrag zurückzutreten.
3.4. Nach Vertragsabschluss dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr entfernt werden.
4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung
4.1. Der Auftrag wird entsprechend der Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten in ihrer jeweils gültigen Fassung und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmung zu Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft ausgeführt.
4.2. Die gesamte Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. Den Anweisungen desAuftraggebers, die sich auf die Abbruchtechniken und der Entsorgung beziehen, ist der Auftragnehmer nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Gemäß §4 Nr. 1 Absatz3 VOB/B ist der Auftraggeber befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist. Der Auftragnehmer hat nach §4 Nr. 2 Absatz 1 VOB/B die Leistung unter eigener Verantwortung nachdem Vertrag auszuführen. Dabei hat er anerkannte Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
4.3. Über den Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragsnehmers hinauskann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum oder am Eigentum Dritter entstehen nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs vonSchäden. Die Haftung ist unbeschränkt, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine Haftung für leicht fahrlässige Schadensverursachung ist ausgeschlossen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Versicherer über eine höhere Deckungssumme oder die Abdeckung besondererRisiken zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.
5. Termine und Ausführungsfristen
5.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen undEndtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
5.2. Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zuschlag für die Aufnahme der Arbeiten zu verlängern oder im Falle der erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleich.
5.4. Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen. Des weiteren kann ein Baustopp durch Notfallsituationen angeordnet werden, sollten diese nachweislich finanziell oder aus Sicherheitsgründen berechtigt sein.
5.5. Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosen Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat. Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadenersatzanspruch ist auf 5% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sein denn, der Aufragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
6. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung
6.1. Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers am selben Tag, gemeinsam mit dem Vorarbeiter abgenommen. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
6.2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. SoweitMängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind, müssen diese bei Abnahme schriftlich geltend gemacht werden. Jede Haftung erlischt, wenn diese ab Abnahme schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, fristgerecht erhobene Beanstandung selbst zu beseitigen.
6.3. Sicherheitsleistungen durch den Auftragnehmer jeder Art, beispielsweise durch Sicherungseinbehalte des Auftraggebers oder durch Kautionen, Bürgschaften und dergleichen desAuftragnehmers sind ausgeschlossen. Ihr Verzicht ergibt sich aus der Besonderheit von Abbruchleistungen, deren vertragsgemäße Erfüllung bei der Abnahme festgestellt wird.
6.4. Grundsätzlich entfällt der Abschluss einer Bauwesensversicherung für die Abbruchleistung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten. Ausnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, die auch die Kostentragung beinhaltet.
7. Zahlung
7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Abschlagszahlung von 30% der Gesamtsumme am ersten Arbeitstag zu stellen, welche vom Auftraggeber am selben Tag überwiesen werden muss. Darüberhinaus, kann der Auftragnehmer, entsprechend des Auftragsstands weitere Abschlagszahlungen stellen, welche ebenfalls am selben Tag beglichen werden müssen, andernfalls könnte ein Baustopp angeordnet werden.
7.2. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.
7.3. Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit oder trotz Mahnung nicht, so ist derAuftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen. Mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Berliner Sparkasse zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einen darüberhinaus gehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
7.4. Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem AuftragnehmerTatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte – die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen – noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen – geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück es Auftraggebers zu verlangen – nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder – Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Allgemeine Kundenschutzvereinbarung
8.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Vertraulichkeit aller im Rahmen der Abbrucharbeiten erlangten Informationen. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
9.2. Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
9.3. Anstelle eventuell unwirksamer Klauseln sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichenZweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
9.4. Erfüllungsort für den Auftraggeber ist das gezeigte und auf gemessene Objekt.
Breuer Handels- und Service GmbH, BerlinStand Mai 2025