Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Breuer Freiraum GmbH
für Abbruch-, Demontage-, Rückbau-, Beräumungs- und Entsorgungsleistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über Abbruch-, Demontage-, Rückbau-, Beräumungs-, Entsorgungs- und damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, die zwischen der Breuer Freiraum GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Vertragspartner („Auftraggeber“) geschlossen werden – unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer ist.
1.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die mit der VOB/B vertraut oder branchenkundig sind, gelten ergänzend die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt; die VOB/B wird insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil und ist in diesem Fall als Ganzes von der isolierten Inhaltskontrolle einzelner Klauseln nach § 307 Abs. 3 BGB ausgenommen, soweit sie unverändert vereinbart wird. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht: Wird die VOB/B gegenüber einem Verbraucher einbezogen, unterliegt jede einzelne ihrer Bestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, unabhängig davon, ob dem Verbraucher der vollständige Wortlaut zur Kenntnis gebracht wurde. Im Übrigen gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften des BGBWerkvertragsrechts.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht gesondert widerspricht. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: a) individuelle vertragliche Vereinbarungen (§ 305b BGB), b) die Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulationsgrundlagen, c) diese AGB, d) die VOB/B (soweit einbezogen), e) die Technischen Vorschriften für Abbrucharbeiten (TVA) und die anerkannten Regeln der Technik.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers, die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung sowie die zur Verfügung gestellten Baupläne, Bestandsunterlagen und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer bei einer üblichen Besichtigung erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken (z. B. Tiefergründungen von Fundamenten um mehr als 50 cm unter Oberkante Fußbodendecke, erschütterungs- oder explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen und Kabel, Verbindungen zu Nachbargebäuden, gemeinsame Giebelmauern, Luftschutzeinrichtungen, Asbest, künstliche Mineralfasern, teerhaltige Materialien, Rabitzdecken oder vergleichbare Besonderheiten) wird der Kalkulation zugrunde gelegt, dass keine weiteren, die Arbeiten erschwerenden Umstände vorliegen.
2.2 Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht angegeben und für den Auftragnehmer auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen. Ändern diese Umstände die Kalkulationsgrundlage, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor Fortsetzung der betroffenen Arbeiten einen angepassten Preis zu verlangen. Wird über die Höhe keine Einigung erzielt, wird der Mehraufwand nach tatsächlich angefallenen und nachvollziehbar belegten Lohn-, Material- und Gerätekosten zuzüglich eines angemessenen Gemeinkosten- und Gewinnzuschlags von 30 % abgerechnet. Bis zur Klärung ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Arbeiten ohne eigenes Verzugsrisiko einzustellen.
2.3 Angebote sind freibleibend. Wird ausnahmsweise eine Bindefrist vereinbart, ist diese auf einen Monat ab Angebotsdatum begrenzt. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Liegen zwischen Angebotsabgabe und vollständiger Leistungserbringung mehr als vier Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, bei zwischenzeitlichen Lohn-, Material-, Entsorgungskosten- oder Frachttarifänderungen eine Anpassung des Preises in beide Richtungen zu verlangen; die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die jeweilige Kostenposition nachweislich verändert hat. Seite 1 Breuer Freiraum GmbH – AGB
2.4 Der Auftraggeber hat sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen (u. a. Abbruchgenehmigung, denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse) rechtzeitig vor Arbeitsbeginn auf eigene Kosten einzuholen und die Trennung sämtlicher Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme, Telekommunikation) zu veranlassen und dem Auftragnehmer nachzuweisen. Verzögerungen, die auf einer verspäteten Genehmigungserteilung oder Leitungstrennung beruhen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend.
3. Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten, Schadstoffe, Kampfmittel
3.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss alle ihm bekannten oder erkennbaren Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung der Arbeiten relevant sein können, insbesondere Hinweise auf Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK- oder PCB-haltige Materialien, Holzschutzmittel, unterirdische Tanks und Leitungen, Altlasten und Bodenverunreinigungen, statische Besonderheiten sowie bekannte oder vermutete Kampfmittel (Bombenblindgänger, Munition).
3.2 Werden während der Ausführung Schadstoffe, Altlasten, Kampfmittel oder sonstige nicht angegebene bzw. nicht erkennbare Erschwernisse festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffenen Arbeiten unverzüglich einzustellen, den Auftraggeber sowie – soweit gesetzlich geboten – die zuständigen Behörden (z. B. Kampfmittelräumdienst, Untere Abfallwirtschafts- bzw. Umweltbehörde) zu informieren und die Arbeiten erst nach Freigabe und Klärung der weiteren Vorgehensweise fortzusetzen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sowie der zeitliche Mehraufwand werden nach Nr. 2.2 dieser AGB abgerechnet bzw. verlängern die Ausführungsfristen entsprechend, ohne dass den Auftragnehmer hierfür ein Verzugs- oder Haftungsrisiko trifft.
3.3 Für die ordnungsgemäße abfallrechtliche Zuordnung (Abfallschlüssel) mitgeteilter Sondernutzungen sowie für die Richtigkeit der zur Kalkulation übergebenen Bestandsunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit diese nicht durch eine eigene Untersuchung des Auftragnehmers ersetzt wurden.
4. Eigentumsübergang und Verwertung
4.1 Das abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über, insbesondere verwertbare Stoffe wie Metalle. Ausgenommen sind Stoffe, die entgegen Nr. 3.1 nicht angegeben wurden und für die zusätzlich entstandene Kosten dem Auftraggeber nicht bestätigt wurden; diese verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
4.2 Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile bzw. des gesamten Objekts zugrunde.
4.3 Werden nach Aufforderung zur Angebotsabgabe verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen und – bei Nichteinigung über deren Höhe – vom Angebot oder Auftrag zurückzutreten.
4.4 Nach Vertragsschluss dürfen keine verwertbaren Gegenstände mehr durch den Auftraggeber oder Dritte entfernt werden.
5. Ausführung, Leitung, Haftung
5.1 Die Ausführung erfolgt nach der Technischen Vorschrift Abbrucharbeiten (TVA) in ihrer jeweils gültigen Fassung, unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit sowie der Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft.
5.2 Die gesamte Abwicklung obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. An Weisungen des Auftraggebers zu Abbruchtechnik und Entsorgungsweg ist der Auftragnehmer nicht gebunden, es sei denn, sie betreffen die öffentliche Sicherheit oder die Unfallverhütung. § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B (Weisungsrecht des Auftraggebers zur vertragsgemäßen Ausführung) bleibt unberührt; Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem benannten Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug. Der Auftragnehmer führt die Leistung nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B in eigener Verantwortung nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen aus.
5.3 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Seite 2 Breuer Freiraum GmbH – AGB Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
5.4 Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Haftpflichtversicherer über eine höhere Deckungssumme oder die Einbeziehung besonderer Risiken zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das Risiko, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
6. Termine, Ausführungsfristen, höhere Gewalt
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung vereinbarter Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte auf der Baustelle vorzuhalten.
6.2 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Unterbrechungen sind dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Fertigstellung um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten zu verlängern oder – bei erheblicher Dauer – hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Der höheren Gewalt stehen insbesondere gleich: Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Pandemien und vergleichbare Gesundheitsnotstände, behördliche Anordnungen, Verkehrssperren, Feuer, Cyberangriffe auf betriebsnotwendige Systeme, Lieferketten- und Rohstoffengpässe sowie Betriebs- oder Brennstoffmangel, sofern diese Umstände vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind und ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
6.4 Werktage, an denen witterungsbedingt der Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Ein Baustopp kann zudem angeordnet werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aufgrund nachweislicher finanzieller Notwendigkeit (z. B. Zahlungsverzug des Auftraggebers, vgl. Nr. 9) geboten ist.
6.5 Verschiebt der Auftraggeber den vereinbarten Ausführungsbeginn oder einen vereinbarten Zwischentermin auf eigenen Wunsch, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit mindestens 5 Werktage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung kurzfristiger oder unterbleibt sie, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die hierdurch nachweislich entstehenden Mehrkosten zu erstatten, insbesondere Vorhaltekosten für bereits disponiertes eigenes oder angemietetes Personal und Gerät sowie Kosten nicht stornierbarer Anmietungen und der erneuten Disposition. Kann der Auftragnehmer Personal oder Gerät im fraglichen Zeitraum anderweitig einsetzen, ist der hieraus erzielte Ertrag anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer, dem Auftragnehmer der Nachweis höherer Kosten unbenommen.
6.6 Kann ein vereinbarter Termin aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Ein statt des Rücktritts geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen der Verzögerung richtet sich nach der Haftungsregelung in Nr. 5.3.
7. Abnahme, Gewährleistung
7.1 Nach angezeigter Fertigstellung erfolgt die Abnahme der Abbrucharbeiten grundsätzlich am selben Tag gemeinsam mit dem Vorarbeiter. Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber in der schriftlichen Fertigstellungsanzeige ausdrücklich darauf hin, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht oder Mängel geltend macht, gilt die Leistung nach fruchtlosem Ablauf von 12 Werktagen ab Zugang dieser Anzeige als abgenommen; dies gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig nutzt oder Folgearbeiten beginnen lässt. Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis in der Fertigstellungsanzeige tritt die Fiktion nicht ein.
7.2 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte entsprechen. Bei Abnahme erkennbare Mängel sind schriftlich geltend zu machen; andernfalls erlischt die Haftung hierfür, soweit gesetzlich zulässig. Das Recht des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Minderung sowie – nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist – auf Rücktritt oder Schadensersatz bleibt im gesetzlich zwingenden Umfang unberührt; der Auftragnehmer ist vorrangig zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Seite 3 Breuer Freiraum GmbH – AGB
7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber Unternehmern 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Nr. 4 VOB/B) und gegenüber Verbrauchern 2 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB); handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, beträgt die Frist 5 Jahre.
7.4 Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers jeder Art (z. B. Sicherungseinbehalte, Kautionen, Bürgschaften) sind ausgeschlossen; dies folgt aus der Besonderheit der Abbruchleistung, deren vertragsgemäße Erfüllung bereits bei Abnahme abschließend festgestellt wird.
7.5 Für Abbruchleistungen entfällt grundsätzlich der Abschluss einer Bauwesenversicherung, da keine Neubauteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten hierfür zu belasten. Abweichungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung einschließlich Kostentragungsregelung.
8. Sicherheiten des Auftragnehmers
8.1 Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber gemäß § 650f BGB Sicherheit für die von ihm noch nicht erhaltene Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in Höhe von bis zu 20 % verlangen, etwa durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers. Die Kosten der Sicherheit trägt der Auftragnehmer bis zu einem Höchstsatz von 2 % pro Jahr; darüberhinausgehende Kosten trägt der Auftraggeber.
8.2 Leistet der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen, vom Auftragnehmer gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen oder den Vertrag zu kündigen; in diesem Fall gilt Nr. 11 entsprechend.
8.3 Bei Bauvorhaben auf einem Grundstück des Auftraggebers kann der Auftragnehmer zudem gemäß § 650e BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek für seine Forderungen aus dem Vertrag verlangen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Arbeitsbeginn eine Anzahlung von 30 % der vereinbarten Gesamtsumme zu verlangen, die am ersten Arbeitstag fällig ist. Für den weiteren Vertragsverlauf ist der Auftragnehmer entsprechend § 632a BGB berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Abschlags- und Anzahlungsrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang zur Zahlung fällig.
9.2 Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt, sofern kein Skonto ausdrücklich vereinbart wurde.
9.3 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), sofern er Unternehmer ist, bzw. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), sofern er Verbraucher ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
9.4 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte: die Arbeiten bis zur Zahlung bzw. Sicherheitsleistung zu unterbrechen; ausstehende Arbeiten nur gegen Vorkasse auszuführen; geeignete Sicherheiten nach Nr. 8 zu fordern; nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.5 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aus demselben Vertragsverhältnis entstanden ist.
10. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragserfüllung eingebrachten Materialien, Hilfsstoffe und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich zulässig ist. Seite 4
11. Kündigung durch den Auftraggeber Breuer Freiraum GmbH – AGB
11.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund (freie Kündigung, § 648 BGB), steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie abzüglich anderweitigen Erwerbs zu.
11.2 Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer als Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen 90 % der hierauf entfallenden vereinbarten Vergütung verbleiben (10 % ersparte Aufwendungen). Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringerer, dem Auftragnehmer der Nachweis höherer ersparter bzw. nicht ersparter Aufwendungen unbenommen.
12. Nachunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise fachlich geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Ausführung verantwortlich.
13. Zustandsdokumentation, Nachbarbebauung
13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten den Zustand angrenzender Gebäude, Grundstücke und Anlagen durch Fotos oder vergleichbare Dokumentation festzuhalten, soweit ihm dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Wird nach Ausführungsbeginn ein Schaden an einem Nachbarobjekt geltend gemacht, der in dieser Dokumentation nicht als bereits vorhanden festgehalten ist, wird vermutet, dass der Schaden im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers entstanden ist; im Übrigen, insbesondere bei bereits dokumentierten Rissen, Setzungen oder vergleichbaren Vorschäden, obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass ein geltend gemachter Schaden gleichwohl durch die Arbeiten verursacht wurde.
13.2 Konnte eine solche Dokumentation aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen (z. B. fehlender Zugang, kurzfristiger Baubeginn) nicht erstellt werden, bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.
14. Abtretung
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. § 354a HGB bleibt unberührt.
15. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Unternehmern
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Leistung des Auftragnehmers unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, § 377 HGB. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nicht; hier verbleibt es bei Nr. 7.2 und den gesetzlichen Vorschriften.
16. Foto- und Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Arbeiten entstandene Foto- und Videoaufnahmen des Objekts (vorher/nachher) zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken zu nutzen, sofern hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers verletzt werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher, erfolgt die Nutzung nur in anonymisierter Form ohne erkennbaren Bezug zu Person, Adresse oder Grundstück, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer weitergehenden Nutzung ausdrücklich schriftlich zu; der Auftraggeber kann einer Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
17. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, soweit diese nicht offenkundig oder aus sonstigen Gründen rechtmäßig zugänglich sind. Seite 5
18. Schlussbestimmungen Breuer Freiraum GmbH – AGB
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; ergänzend werden die Parteien eine Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.
18.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
18.3 Erfüllungsort ist der Ort des jeweiligen Abbruch- bzw. Beräumungsobjekts.
18.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers in Berlin. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen.
18.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Breuer Freiraum GmbH, Berlin
Stand: April 2026
